15. Staat a Relioun am Respekt matenaner
15. Staat a Relioun am Respekt matenaner
Im Sinne der Religionsfreiheit respektiert die ADR die religiösen und philosophischen Überzeugungen aller Bürger, sofern diese nicht rechtstaatlichen Prinzipien zuwiderlaufen. Sie schätzt den spirituellen, kulturellen und sozialen Beitrag der Kirchen und religiösen Gemeinschaften zum Gemeinwesen. Für viele Menschen sind Glaubensfragen und sinnstiftende Überlegungen von zentraler Wichtigkeit. Viele schöpfen Trost und Hoffnung in ihrem Glauben, vor allem in einer Welt die allzu oft als zu schnelllebig oder zu materialistisch empfunden wird. Die ADR achtet ebenfalls die Ansichten der Atheisten, Agnostiker und Freidenker und schließt deren Stellungnahmen in ihre Überlegungen mit ein.
Die ADR betont, dass sie um ein konstruktives und allseits zufriedenstellendes Miteinander der Kirchen und religiösen Gemeinschaften, einerseits, und dem Staat, andererseits, im Interesse eines gut funktionierenden und solidarischen Gemeinwesens bemüht ist. Sie achtet den Stellenwert des Religiösen in Philosophie, Geschichte, Kunst und Kultur und weiß um die Bedeutung der kirchlichen Traditionen in der luxemburgischen Gesellschaft. Sie begrüßt die wertvollen Beiträge sowohl der Religionen als auch der humanistischen Philosophien zum Gedankengut der demokratisch-pluralistischen Gesellschaft.
Die ADR ist der Ansicht, dass die Kirchen und religiösen Gemeinschaften institutionell getrennt vom Staat funktionieren sollten, wobei die Einzelheiten dieses Verhältnisses im konstruktiven Dialog und auf der Grundlage geltenden Rechts mit allen Betroffenen geklärt werden müssen. Diese Grundeinstellung ist getragen von einer Haltung der Weltoffenheit und der Toleranz, nicht nur gegenüber den christlichen und jüdischen Religionen, die einen herausragenden Platz in unserer Gesellschaft und Kultur einnehmen, sondern auch gegenüber anderen Glaubensrichtungen. Religionsfreiheit muss für alle gelten.
Damit eine Kultusgemeinde oder eine philosophische Gemeinschaft staatlich anerkannt werden kann, sofern sie dies möchte, muss sie zumindest folgende Kriterien erfüllen:
– einen nachweislich religiösen oder philosophischen Charakter haben,
– mindestens 100 Mitglieder zählen,
– seit mindestens 10 Jahren nachweislich in Luxemburg aktiv sein,
– die Verfassung, die nationale Gesetzgebung sowie die Europäische Menschenrechtscharta und ähnliche Rechtsinstrumente achten und befolgen,
– den sozialen Frieden, die öffentliche Ordnung und das Gebot des friedlichen Zusammenlebens mit anderen Gemeinschaften religiöser oder philosophischer Natur respektieren,
– keine vornehmlich kommerzielle Grundlage haben,
– keine außerordentliche finanzielle Ansprüche an ihre Mitglieder stellen,
– nicht hierarchisch strukturiert ihre Mitglieder einordnen,
– nicht ihre Mitgliedermental manipulieren, z.B. durch sogenannte kostspielige Weiterbildungen,
– keinen gesellschaftlichen oder familiären Bruch einleiten oder erzwingen gegenüber Anders-/ Nichtgläubigen.
– die Freiheit ihrer Mitglieder stets achten,
– einen nachweislichen Integrationswillen in die luxemburgische Gemeinschaft durch den Gebrauch der drei Amtssprachen belegen. Zumindest die wichtigsten Vertreter der Religionsgemeinschaften sollen der luxemburgischen Sprache mächtig sein und sich dieser bei öffentlichen Auftritten bedienen. Der Gebrauch liturgischer Sprachen, wie z.B. Latein, Hebräisch, Russisch, Kirchenslawisch, Griechisch oder Arabisch ist selbstverständlich möglich.
Die ADR stimmt nicht mit denen überein, die aus ideologischen Gründen um jeden Preis eine Trennung von Kirche und Staat oder einen laizistischen Staat herbeiführen möchten. Vielmehr setzt sie auf eine wohl überlegte und harmonische Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften, in der jeder seine Interessen gewahrt sieht, ohne dass es zu Spannungen kommt.
Der Staat ist weder der alleinige Interessenvertreter der Religionsgemeinschaften, noch derjenige der Atheisten oder Agnostiker. Er ist vielmehr ein Wahrer des gesellschaftlichen Gesamtinteresses und Ausgleichs, der auf der Grundlage der Menschenrechte und des geltenden Rechts die freie Ausübung der verschiedenen philosophischen oder religiösen Überzeugungen ermöglichen muss. Dies geschieht keinesfalls in einer Art luftleerem Raum, sondern in einem kulturellen Umfeld, das über ein Jahrtausend lang intensiv durch jüdisch-christliche Werte geprägt wurde. Religiöse Traditionen sind in der luxemburgischen Gesellschaft weit verbreitet und tief verwurzelt. Sicherlich ist Religion eine persönliche Angelegenheit, doch darüber hinaus ist sie auch eine wichtige Komponente der gesellschaftlichen Realität. All diesen Tatsachen muss die Politik Rechnung tragen.
Im Gegenzug müssen die Glaubensgemeinschaften aber in vollem Umfang die luxemburgische Rechts- und Werteordnung anerkennen und respektieren. Dazu zählt auch die Einhaltung des Grundsatzes der Religionsfreiheit, inklusive der Freiheit, seinen Glauben wechseln zu dürfen, eine Haltung der Toleranz gegenüber Andersdenkenden oder Nichtgläubigen, die vollständige Achtung der Menschenrechte sowie der Verzicht auf jegliche Praxis die als Tierquälerei gelten kann.
In Luxemburg gilt ein allgemeines Vermummungsverbot, das seine wichtigste Begründung in dem legitimen Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft findet. In diesem Sinne wird die ADR für ein Verbot der Ganzkörperverschleierung eintreten (Burqa). Polygame Lebensgemeinschaften werden in Luxemburg weder geschlossen noch anerkannt. Das Familiennachzugsrecht wird auf einen Ehepartner beschränkt.
Die Beschneidung von Jungen gehört zur Glaubenspraxis in verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die ADR besteht darauf, dass dieser Eingriff von einem in Luxemburg zugelassenen Chirurgen ausgeführt wird. Bei Minderjährigen muss die vorherige, schriftliche Einwilligung beider Elternteile vorliegen.
Dort, wo aus rituellen Gründen eine andere Person diesen Eingriff vornimmt, muss sichergestellt werden, dass sie über ausreichende und staatlich anerkannte medizinische Kenntnisse verfügt. Der Eingriff darf für das Kind keine gesundheitliche Gefahr bedeuten.
Um rein religiöse Heiraten zu verhindern, die zwar seitens bestimmter religiöser Gemeinschaften anerkannt würden, aber keine rechtliche Geltung besäßen, besteht die ADR darauf, dass jede Heirat auch weiterhin stets zuerst vor dem Gesetz, also auf einem zivilen Standesamt, geschlossen werden muss. Im Scheidungsfall bliebe sonst der schwächere Partner ohne jede Garantie im Hinblick auf eventuelle elterliche Rechte oder seine Existenzsicherung. Auch Scheidungen werden nur anerkannt wenn sie auf der Grundlage der luxemburgischen Gesetzgebung erfolgen.
Die Einführung paralleler Gerichtsbarkeiten, z.B. auf Basis der Scharia, wird verboten. Personen, die außerhalb des luxemburgischen Justizsystems Recht sprechen wollen, werden strafrechtlich verfolgt.
Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben selbstverständlich das Recht sich zu gesellschaftlichen Fragen zu äußern, wenn ihnen das aus Glaubensgründen oder ethischen Überlegungen heraus als geboten erscheint. Sie sollten jedoch davon Abstand nehmen sich in die Tagespolitik einzumischen oder allzu privilegierte Verbindungen mit ihnen nahe stehenden politischen Gruppierungen einzugehen. Ziel und Zweck von Kirchen oder religiösen Gemeinden ist es nicht Parteipolitik zu betreiben.
Die ADR möchte das Konkordat mit der katholischen Kirche nicht einseitig aufkündigen, so wie es andere Parteien fordern. Sie möchte jedoch Verhandlungen über eine progressive Neuordnung des Verhältnisses zwischen den Kirchen und dem Staat herbeiführen.
Unter anderem möchte die ADR, dass alle Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und eine jährliche Bilanz vorlegen. Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften sollte neu überdacht werden, damit jeder Bürger frei darüber entscheiden kann, welcher religiösen, philosophischen oder humanitären Institution er seine Unterstützung zukommen lässt. Dies darf allerdings weder direkt noch indirekt zu einer Steuererhöhung für die Bürger, noch zu Problemen bei der Finanzierung der Religionsgemeinschaften führen. Die Umstellung auf das neue Beitragssystem soll also sowohl für die Steuerzahler als auch für die Religionsgemeinschaften budgetneutral sein. Um dies zu gewährleisten, sollte als Basis für die Erstellung dieses neuen Systems der derzeit zur Unterstützung der Kultusgemeinden vorgesehene Anteil des Staatshaushalts dienen.
Die ADR denkt, dass die in Luxemburg präsenten Weltreligionen über die Einführung einer Art „otto per mille“, wie er bereits in Italien und anderen Ländern im Einvernehmen mit den Kirchen existiert, finanziert werden könnten. Demnach sollte der Steuerzahler eine Abgabe im Rahmen seiner Gesamtsteuerlast leisten, würde jedoch selbst wählen können, ob er diesen Beitrag einer Religionsgemeinschaft oder wohltätigen Zwecken zukommen lässt.
Genau so wie die ADR sich gegen eine direkte Finanzierung der hiesigen Glaubensgemeinschaften durch den luxemburgischen Staat ausspricht, wendet sie sich gegen eine Finanzierung der in Luxemburg ansässigen Glaubensgemeinschaften durch ausländische Staaten oder deren Organe oder Stiftungen. Hierzu werden genaue Regeln ausgearbeitet, die das Spendenwesen im religiösen Bereich regeln. Staaten, die sich nicht an diese Regel halten, werden auf diplomatischem Weg dazu ermahnt.
Parallel dazu sollte der Staat mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften vertraglich vereinbaren, welche ihrer Ausgaben fortan über den „otto per mille“ bestritten werden sollen. Anders als bei der Kirchensteuer, wie sie zum Beispiel in Deutschland erhoben wird, erfahren die verschiedenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften bei diesem System nicht, welchem Zweck oder welcher Kirche der einzelne Steuerzahler seinen Beitrag widmet.
Die möglichst im Konsens mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften erreichte Einführung eines solchen Systems würde dazu führen, dass der Staat weniger direkte, finanzielle Zuwendungen aus dem Staatshaushalt an Religionsgemeinschaften bezahlen müsste. Dabei ist die ADR jedoch der Ansicht, dass der Staat der sozialen Dimension der Religionsgemeinschaften durchaus Rechnung tragen sollte, indem er, im Geist der Solidarität, auch karitative oder medizinische, konfessionsnahe Institutionen finanziell unterstützen kann.
Die bereits bestehenden Konventionen des Staates mit diversen Glaubensgemeinschaften werden mit der Einführung des otto per mille obsolet. Die ADR hat solche Konventionen in der Vergangenheit abgelehnt und spricht sich auch logischerweise gegen den Abschluss zusätzlicher Konventionen aus.
Kirchen, Gebetshäuser oder andere Gebäude mit religiöser Bestimmung, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, müssen vom Staat oder von den Gemeinden gepflegt und erhalten werden. Oft sind die Gotteshäuser gleichzeitig auch wertvolle, kulturelle Denkmäler, die zahlreiche Kunstschätze beherbergen. Es gilt diese Kulturgüter für die nachfolgenden Generationen in gutem Zustand zu erhalten. Um dies zu vereinfachen, sollten sie auch im öffentlichen Besitz bleiben.
Der sakrale Charakter dieser Gebäude ist zu achten. Eine Verwendung zu profanen Zwecken ist auszuschließen. Ausnahmen sind nur mit der ausdrücklichen und vorherigen Einwilligung der Glaubensautoritäten der jeweiligen Religionsgemeinschaft möglich.
Die ADR befürwortet jedoch eine Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kirchenfabriken um die öffentliche Hand diesbezüglich möglichst ganz zu entlasten. Die Kirchenfabriken sollen autonom existieren können, d.h. ohne Intervention der lokalen Autoritäten. Überschüsse der Kirchenfabriken sind mit den Defiziten zu verrechnen. Die Regelungen für die Kirchenfabriken müssen analog für alle Glaubensgemeinschaften gelten, die sich in ähnlicher Form organisieren möchten wie die katholische Kirche. Die Residenzen der Geistlichen werden dem Vermögen der Kirchenfabriken zugeschlagen, sofern sie nicht den Gemeinden gehören.
Vandalismus oder Randalieren in Kirchen, Synagogen und Moscheen wird ausdrücklich unter Strafe gestellt. Die äußerliche Erscheinungsform religiöser Gebäude muss der gewachsenen Kulturlandschaft unseres Landes Rechnung tragen. Hier sind Lösungen wie etwa in der Schweiz denkbar. Eine Beeinträchtigung der Lebensqualität in der Nachbarschaft von Gebäuden mit religiösem Charakter darf es nicht geben.
Religionsgemeinschaften wie die moslemische oder die Baha’i sollen geeignete Friedhofsareale zugewiesen bekommen. Belange religiöser Gemeinschaften sind bei der Aufstellung eines PAG mitzuberücksichtigen. Die ADR unterstützt auch das Anliegen vieler Atheisten und anderer Menschen, die sich Bestattungsmöglichkeiten außerhalb des Areals herkömmlicher Friedhöfe wünschen. Hierzu sollten z.B. Waldfriedhöfe angelegt werden.
Die ADR respektiert religiöse Traditionen und Zeremonien, ausdrücklich auch solche mit nationalem Charakter. Genau so wie es sinnvoll ist, wichtige, nationale Ereignisse mit nicht-religiösen, zivilen oder militärischen Zeremonien zu feiern, so ist es auch richtig der spirituellen Dimension der Menschen mittels konfessioneller Feiern Rechnung zu tragen. Auch in dieser Frage findet sich die grundsätzliche Haltung der ADR zu der Beziehung zwischen Staat und Religion wieder: kein Gegeneinander sondern ein respektvolles Miteinander im Geist der Toleranz.
Die ADR spricht sich dafür aus, dass das Te Deum zum Nationalfeiertag in seiner jetzigen Form bestehen bleibt. Sie sieht zwar keine zwingende Notwendigkeit für eine zusätzliche nicht-religiöse Veranstaltung, würde sich aber auch nicht gegen eine solche aussprechen. Die ADR warnt jedoch ausdrücklich davor, den Nationalfeiertag von seinem derzeit durchgehend überpolitischen und verbindendem Charakter in eine Feier zu verwandeln, die durch politische Reden gezeichnet wäre und somit eventuell auch zu politischen Kontroversen Anlass geben könnte. Die Organisation einer solchen nicht-religiösen Feier wäre also mit der allergrößten Vorsicht zu gestalten.
Die ADR unterstützt die Forderung vorhandene, öffentliche Räume für würdige Zeremonien mit nicht-religiösem Charakter zur Verfügung zu stellen. Den Bau besonderer Räumlichkeiten für solche Zwecke lehnt sie ab.
Die Haltung des Respekts vor den spirituellen und philosophischen Bedürfnissen der Menschen kennzeichnet auch die Position der ADR in der Frage des Religionsunterrichts. Sie respektiert die Entscheidung der Eltern und Schüler sowohl zugunsten des Religionsunterrichts als auch des Werteunterrichts und spricht sich daher für das gleichberechtigte Weiterbestehen beider Fächer an den Schulen aus. Die ADR ist sich bewusst, dass durch die zunehmende religiöse und philosophische Vielfalt in Luxemburg, die Beibehaltung des Religionsunterrichts im allgemeinen Schulangebot vor immer größere organisatorische und inhaltliche Probleme gestellt wird. Trotzdem ist die ADR der Auffassung, dass der Religionsunterricht an der öffentlichen Schule seinen Platz behalten muss. Es läge sicherlich nicht im gesellschaftlichen Gesamtinteresse, wenn die verschiedenen Glaubensgemeinschaften ihren jeweiligen Religionsunterricht zukünftig ganz außerhalb von staatlich kontrollierten Strukturen abhielten. Die Inhalte des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen müssen vom Staat genehmigt werden, wie es im Übrigen auch beim Werteunterricht der Fall ist. Die Achtung der Menschenrechte sowie eine Haltung des Respekts und der Toleranz gegenüber anderen Religionen und philosophischen Auffassungen sind unverzichtbare Inhalte eines solchen Unterrichts. Außerdem muss dafür Sorge getragen werden, dass das Lehrpersonal, sowohl im Religions- als auch im Werteunterricht, über die nötigen vom Staat überprüften Qualifikationen verfügt.
Der Religionsunterricht stellt die Sinnfrage anders als der Werteunterricht. Diese Wahlmöglichkeit in Bezug auf die individuelle Herangehensweise auf essentielle Fragen muss den Kindern und Jugendlichen erhalten bleiben. Der Religionsunterricht bietet die Möglichkeit, einen selbst gewählten Unterschied zu leben, analog einer Spezialisierung in anderen Unterrichtsbereichen. Dies ist oftmals für junge Menschen ein wichtiges Element der Persönlichkeitsbildung.
Auch im allgemeinen Werteunterricht sollten die Schüler mit den Religionen und anderen philosophischen Weltanschauungen vertraut gemacht werden. Dabei sollte ihr moralisches und ethisches Bewusstsein entwickelt werden. Die Achtung der Menschenrechte sowie eine Einführung in das Verständnis komplexer, gesellschaftlicher Abläufe sind selbstverständliche Bestandteile eines solchen Unterrichts.
Die ADR schlägt vor, den Artikel 268 des Strafgesetzbuchs zu reformieren. Im Augenblick ist es Geistlichen verboten, die Regierung direkt anzugreifen. Dies scheint der ADR mit der Rede- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar zu sein. Hingegen spricht sich die ADR für ein explizites Verbot von Hasspredigten aus, wie z. B. antisemitische Reden, Aufruf zu Hass oder Gewalt, Aufrufe zur Teilnahme an Kriegen, Aufruf zum Begehen von terroristischen Akten oder Verteidigung solcher Akte.